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Sprüche

Die Weisheit des Lebens

besteht im Ausschalten der

unwesentlichen Dinge.

aus China

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Quelle der Gesundheit

Nicole Haller & Kollegen

Gunterstraße 9

70191 Stuttgart

tel: 0711-41106212

info(at)quelle-der-gesundheit.eu

 

Berufsbezeichnung: Heilpraktikerin

Heilpraktikererlaubnis in Deutschland erteilt

am 19.12.2006 durch das Gesundheitsamt Stuttgart Zuständige Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt Stuttgart

 

webmaster

www.laurelo.com

 

Rechtsgrundlagen:

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, BGBl. III 2122-2) Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (BGBl. III 2122-2-1) Berufsordnung für Heilpraktiker http://www.udh-bundesverband.de/content/ e135/e1054/index_ger.html

 

Verbandszugehörigkeit: Union Deutscher Heilpraktiker Landesverband Hessen e. V. Waldstraße 21 61137 Schöneck Mitgliedsnummer: 2484 Weitere berufsbezogene Informationen finden Sie unter: www.udh-hessen.de

 

Vantwortlich für den Inhalt:

Nicole Haller Gunterstr.9

70191 Stuttgart

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Praxisinhaberin: Nicole Haller Inhaltlich verantwortlich gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Nicole Haller webdesignlaurelo.com

 

Rechtliche Hinweise:

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Datenschutzbestimmungen:

Daten, die sie uns anvertrauen, werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Wir geben keine Daten an Dritte. Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Informations- und Telekommunikationsdienstegesetzes (TDG) behandelt. Auch Heilpraktiker unterliegen der Schweigepflicht!

Auszug aus der Berufsordnung für Heilpraktiker:

Artikel 3 - Schweigepflicht Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen zu beachten. Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.